Arbeitszeitregelung in Tschechien

Wie viele Stunden beträgt die Arbeitszeit?

Die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden pro Woche. In den Tarifverträgen (Kollektivverträgen) kann eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten folgende festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeiten:

  • für Beschäftigte, die unter Tage bei der Förderung von Kohle, Erzen und nichtmetallischen mineralischen Rohstoffen, im Grubenausbau und im Bergbau bei der geologischen Erkundung arbeiten, 37,5 Stunden;
  • für Beschäftigte, die im Dreischicht- und ununterbrochenem Betrieb arbeiten, 37,5 Stunden;
  • für Beschäftigte im Zweischichtbetrieb 38,75 Stunden.
  • Bei jugendlichen Beschäftigten unter 18 Jahren darf die wöchentliche Arbeitszeit (auch in der Summe der Arbeitszeiten aus mehreren sog. arbeitsrechtlichen Verhältnissen) 40 Stunden und die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten.

Welche Pausen stehen mir zu?

Spätestens nach 6 Stunden, bei jugendlichen Beschäftigten nach 4,5 Stunden ununterbrochener Arbeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine Pause von mindestens 30 Minuten gewähren. Die gewährten Ruhe- und Essenspausen zählen nicht als Arbeitszeit.

Wie ist Teilzeitarbeit geregelt?

Teilzeitarbeit kann im Arbeitsvertrag oder in einem anderen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (individuell) sowohl aus betrieblichen Gründen auf der Seite des Arbeitgebers als auch aus gesundheitlichen, familiären oder sonstigen beim Arbeitnehmer liegenden persönlichen Gründen vereinbart werden, sofern dem keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Die kürzere Arbeitszeit muss dabei nicht auf alle Arbeitstage verteilt werden. Wurde Teilzeitarbeit vereinbart, steht dem Arbeitnehmer ein der kürzeren Arbeitszeit entsprechender Lohn bzw. Gehalt zu. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser auch über den Umfang der vereinbarten verringerten Arbeitszeit hinaus arbeitet. Als Überstunden (mit entsprechenden Zuschlägen) zählen jedoch erst diejenigen Arbeitsstunden, die über die bei dem Arbeitgeber für entsprechende Tätigkeiten festgelegte Wochenarbeitszeit für Vollzeitstellen hinausgehen.