Familienleistungen

Familienleistungen

In welchem Land erhalte ich Familienleistungen?

Unter Familienleistungen fallen Leistungen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können (z.B. Kindergeld), und Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen um die Kinderbetreuung kümmert (z.B. Elterngeld).

Grundsätzlich gilt, dass Sie die Leistungen vorrangig im Beschäftigungsland erhalten. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU leben und arbeiten oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit Ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt.

Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind, ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist. Wichtig ist, dass der andere Staat nachrangig leistungsverpflichtet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen dem Kindergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutschland, der in Tschechien erwerbstätig ist.

  • Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Anspruch auf Kindergeld haben Eltern mindestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes. Darüber hinaus wird Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul-, ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet. Dabei ist bedeutungslos, wie viel das Kind arbeitet oder verdient. Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, und einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen oder darauf warten, haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einer „unschädlichen“ Beschäftigung nachgehen. Dazu gehören Minijobs (bis 450 Euro) oder eine Beschäftigung, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Ist das Kind arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit in Deutschland oder dem Jobcenter gemeldet, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr. Ein Hinzuverdienst durch einen Minijob (450 Euro) ist möglich. Leidet das Kind an einer Behinderung und ist nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wird das Kindergeld unter Umständen ohne Altersbeschränkung ausgezahlt. Die Behinderung muss jedoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein. Das jährliche Einkommen des behinderten Kindes darf dabei aber den Grundfreibetrag von 9.408 Euro im Jahr nicht überschreiten.

Kindergeld steht nicht zu, wenn für ein Kind Anspruch auf Leistungen für Kinder besteht, die im Ausland gezahlt werden und die dem Kindergeld, der Kinderzulage bzw. dem Kinderzuschuss vergleichbar sind. Ausländische Leistungen schließen den Kindergeldanspruch auch dann aus, wenn sie niedriger sind als das deutsche Kindergeld. Wenn diese Leistungen jedoch von einem anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. Tschechien oder Polen) gewährt werden, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag als Teilkindergeld.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Seit Januar 1.7.2019 beträgt das Kindergeld monatlich für die ersten zwei Kinder jeweils 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Ab 1. 1. 2021 beträgt das Kindergeld monatlich für die ersten zwei Kinder jeweils 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro.

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit an Ihrem Arbeitsort oder an Ihrem Wohnort gestellt werden. Dem Antrag ist eine Geburtsbescheinigung bzw. bei Wohnort im Ausland eine Haushaltsbescheinigung der Wohnortgemeinde beizufügen. Für Kinder über 18 Jahre sind weitere Nachweise bezüglich der Schul-/Berufsausbildung etc. notwendig.

Seit dem 1.1.2016 müssen Antragsteller der Familienkasse in Deutschland ihre steuerliche Identifikationsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes mitteilen. Wenn Sie in Deutschland aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit steuerpflichtig sind, wurde Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern eine steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt. Mit dieser können Sie den Antrag auf Kindergeld stellen. Kinder, die im Ausland leben, erhalten im Regelfall keine deutsche Steueridentifikationsnummer. Deshalb müssen Sie die Identität Ihres Kindes mit anderen Nachweisen belegen (z.B. in Ihrem Wohnland gebräuchliche Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente).

Achtung: Kindergeld kann nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragt werden und nicht mehr für mehrere Jahre.

Ausführliche Informationen und Vordrucke erhalten Sie in unterschiedlichen Sprachen unter:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/downloads-kindergeld-kinderzuschlag

 

Zuständige Familienkasse für Grenzgänger aus Polen:

Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Sachsen
09092 Chemnitz

Familienkasse-Sachsen@arbeitsagentur.de

Zuständige Familienkasse für Grenzgänger aus Tschechien:

Bundesagentur für Arbeit
Familienkasse Baden-Württemberg West
76088 Karlsruhe

Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West@arbeitsagentur.de

 

Wer hat Anspruch auf Kinderzuschlag?

Eltern können für Kinder unter 25 Jahren, für die sie Kindergeld erhalten und die im gleichen Haushalt wohnen, zusätzlich den Kinderzuschlag in Höhe von bis zu 185 Euro je Kind beantragen. Voraussetzung ist, dass die Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare und 600 Euro für Alleinerziehende erreichen, zugleich aber die Höchsteinkommensgrenzen nicht überschreiten. Kinderzuschlag kann ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Er wird nicht rückwirkend gezahlt und nur solange Kindergeld gewährt wird. Informationen zur Berechnung erhalten Sie unter www.familienkasse.de

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Eltern haben Anspruch, wenn sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, das Sorgerecht für das Kind haben, im gleichen Haushalt wohnen und das Kind überwiegend selbst betreuen. Wenn gleichzeitig deutsches Elterngeld und eine vergleichbare Leistung eines anderen Mitgliedstaats der EU in Betracht kommen, gilt eine europarechtliche Sonderregelung. Grundsätzlich ist die Leistung vorrangig im Beschäftigungsland des betreffenden Elternteils zu zahlen. Arbeitet jedoch der Ehepartner oder die Ehepartnerin in einem anderen Mitgliedstaat, ist das Wohnland des Kindes vorrangig zur Zahlung verpflichtet. Wenn die Leistung im anderen Mitgliedstaat höher ist, wird von diesem ein Unterschiedsbetrag gezahlt.

Wie lange wird Elterngeld gewährt?

In Deutschland wird zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus unterschieden. Sie können zwischen den Modellen wählen oder diese kombinieren.

Basiselterngeld (Elterngeld) steht Müttern und Vätern nach der Geburt des Kindes im Umfang von bis zu 14 Monatsbeträgen zur Verfügung, die sie untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann das Elterngeld für mindestens zwei und maximal zwölf Monate beziehen. Wenn beide Eltern das Elterngeld nutzen und ihnen Erwerbseinkommen wegfällt, wird für zwei zusätzliche Monate (Partnermonate) Elterngeld gezahlt.

ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das heißt, ein Elterngeldmonat sind zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit profitieren Eltern vom ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Der Betrag wird genauso berechnet wie beim Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte.

Der Partnerschaftsbonus bietet darüber hinaus die Möglichkeit, für vier weitere Monate ElterngeldPlus zu nutzen: Wenn Mutter und Vater in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten, kann jeder Elternteil in diesen Monaten vier zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus beziehen.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes. Das Basiselterngeld ersetzt dann je nach vorherigem Einkommen zwischen 65 % und 100 % des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das ElterngeldPlus beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro.

Den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus erhalten auch nicht erwerbstätige Elternteile. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht. Ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 500.000 Euro (bei zwei Elternteilen) bzw. 250.000 Euro (einem Elternteil), entfällt das Elterngeld.

Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet. Nähere Informationen auch unter: www.bmfsfj.de

Das Elterngeld muss schriftlich bei den Elterngeldstellen der Landkreise und kreisfreien Städte beantragt werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Weitere Informationen, Antragsformulare und die Kontaktdaten der Elterngeldstellen in Sachsen finden Sie hier: www.familie.sachsen.de/86.html