Familienleistungen

Familienleistungen

  • In welchem Land erhalte ich Familienleistungen?

Unter Familienleistungen fallen Leistungen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können (z.B. Kindergeld), und Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen um die Kinderbetreuung kümmert (z.B. Elterngeld).

Grundsätzlich gilt, dass Sie die Leistungen vorrangig im Beschäftigungsland erhalten. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU leben und arbeiten oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit Ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt.

Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind, ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist. Wichtig ist, dass der andere Staat nachrangig leistungsverpflichtet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen dem Kindergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutschland, der in Tschechien erwerbstätig ist.

 

  • Wer hat Anspruch auf Familiengeld/Kindergeld und die entsprechenden Zulagen?

Das Familiengeld dient der teilweisen Deckung der Ausgaben für den Unterhalt des Kindes. Seine Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes. Es wird an berechtigte Eltern oder an ein Elternteil oder einen Pfleger des Kindes, den Vormund oder an volljährige Studierende gezahlt. Die Leistung wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung gezahlt, aber maximal bis zum Abschluss des 21. bzw. 24. Lebensjahres bei Fortsetzung der Ausbildung und Behinderung.

Die monatlichen Beträge pro Kind hängen vom Alter ab:

    • 0 bis 5 Jahre: PLN 95 (22 Euro)
    • 6 bis 18 Jahre: PLN 124 (29 Euro)
    • 19 bis 23 Jahre: PLN 135 (31 Euro)

Je nach familiärer und gesundheitlicher Situation kann eine Zulage zum Familiengeld gewährt werden, z. B.:

    • für Alleinerziehende (193 PLN/45 Euro monatlich, maximal 386 PLN),
    • für kinderreiche Familien (95 PLN/22 Euro monatlich für das dritte und jedes weitere Kind),
    • bei Ausbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen für ein behindertes Kind (90 PLN monatlich bis zum 5. Lebensjahr bzw. 110 PLN monatlich bis zum 24. Lebensjahr),
    • bei Besuch einer Schule außerhalb des Wohnortes (69 bzw. 113 PLN monatlich),
    • bei Schuljahresbeginn (100 PLN je Schuljahr),
    • Zulage für Kinderbetreuung während des Erziehungsurlaubs (400 PLN/94 Euro für maximal 24 Monate bzw. 36 Monate bei Betreuung von Mehrlingen bzw. 72 Monate bei Kindern mit Behinderung).

Für den Erwerb des Anspruchs auf Familiengeld und die entsprechenden Zulagen muss das Einkommenskriterium erfüllt sein. Das Pro-Kopf-Einkommen der Familie darf im Monat PLN 674 (157 Euro) nicht überschreiten. Für Familien mit behinderten Kindern liegt diese Grenze bei PLN 764 (178 Euro).

Habe ich Anspruch auf Geburtsgeld („Becikowe”)?

Die Leistung für die Geburt des Kindes wird als Einmalzahlung in Höhe von 1000 PLN (233 Euro) gewährt, wenn das Pro-Kopf-Einkommen der Familie im Monat bei höchstens 1922 PLN (447 Euro) netto liegt.

Was sind die Bedingungen für den Bezug der Leistung 500 Plus?

Die Erziehungsleistung „500 Plus” in Höhe von 500 PLN (116 Euro) pro Monat wird für das 2. und jedes weitere Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs einkommensunabhängig ausgezahlt.

Leistung „Guter Start“ („Dobry Start“)

Anspruch auf diese Leistung besteht einmal im Jahr für jedes eine Schule besuchende Kind bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres. Für Kinder mit Behinderung, die eine Schule besuchen, besteht der Anspruch auf diese Leistung bis zum Abschluss des 24. Lebensjahres. Die Leistung beträgt 300 PLN (70 Euro) und ist einkommensunabhängig.