Familienleistungen

Familienleistungen

In welchem Land erhalte ich Familienleistungen?

Unter Familienleistungen fallen Leistungen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt sorgen können (z.B. Kindergeld), und Leistungen, die in den ersten Lebensjahren des Kindes gewährt werden, wenn ein Elternteil nicht voll erwerbstätig ist und sich stattdessen um die Kinderbetreuung kümmert (z.B. Elterngeld).

Grundsätzlich gilt, dass Sie die Leistungen vorrangig im Beschäftigungsland erhalten. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Eltern in unterschiedlichen Ländern der EU leben und arbeiten oder wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und die Familie mit Ihrem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt.

Wenn beide Eltern in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU erwerbstätig sind, ist der Anspruch in dem Beschäftigungsland vorrangig, das zugleich Wohnland des Kindes ist. Wichtig ist, dass der andere Staat nachrangig leistungsverpflichtet sein kann. In dem Fall wären von dort Unterschiedsbeträge zu leisten, falls die entsprechende Leistung dort höher ist, z. B. die Differenz zwischen dem Kindergeld in Tschechien und Deutschland bei einem Grenzgänger aus Deutschland, der in Tschechien erwerbstätig ist.

Familienleistungen in Tschechien

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Der Anspruch auf Kindergeld beschränkt sich auf unterhaltsberechtigte Kinder, die in Familien leben, deren maßgebliches Einkommen unterhalb des 2,7fachen des Familienmindestbedarfs liegt. Maßgebend für den Anspruch ist das Einkommen im vorangegangenen Quartal einschließlich Elterngeld. Als Familien gelten in diesem Kontext Lebensgemeinschaften von Eltern und unterhaltsberechtigten Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben. Der Anspruch ist zeitlich begrenzt bis zum Ende der Schulpflicht (generell 15 Jahre), kann allerdings bis zum Alter von 26 Jahren bei fortdauernder Ausbildung oder Berufsausbildung oder falls das Kind aus wichtigen gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausüben oder an keiner Ausbildung teilnehmen kann, erweitert werden.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld ist eine an das Einkommen der Familie gekoppelte Leistung mit festgesetzten, nach Alter des Kindes abgestuften monatlichen Beträgen:

  • 500 CZK für Kinder unter 6 Jahren,
  • 610 CZK für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren,
  • 700 CZK für Kinder zwischen 15 und 26 Jahren.

Erzielte eine der Personen, deren Einkommen für die Beurteilung des Anspruchs mit herangezogen wird, im vorangegangenen Quartal Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens in Höhe des persönlichen Mindestbedarfs für eine Person (2019: 3.410 CZK) oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus bestimmten Lohnersatzleistungen (z. B. Leistungen aus Krankengeld- oder Rentenversicherung, Arbeitslosengeld, Beihilfe zur Pflege, Elterngeld usw.), erhöht sich das Kindergeld für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 300 CZK.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Personen mit ständigem Wohnsitz in der Tschechischen Republik, EU-Bürger oder andere Personen, die im Gesetz über die staatliche Sozialhilfe Nr. 117/1995 Slg. in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Ein Elternteil hat Anspruch auf Elterngeld, wenn er während des gesamten Kalendermonats persönlich und ganztägig das jüngste Kind bzw. Kinder (bei Mehrlingsgeburten) in der Familie ordnungsgemäß betreut. Dem Leistungsbezieher ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem gewissen Umfang gestattet, wenn die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder durch eine andere volljährige Person gewährleistet wird.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Ab dem 1.1.2020 kommt es beim Elterngeld zu einigen Änderungen. Das Elterngeld kann weiterhin bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes bzw. der Kinder bezogen werden, wobei die Gesamtsumme für dasselbe jüngste Kind mit 300.000 CZK begrenzt ist. Bei Mehrlingen beläuft sich der Gesamtbetrag auf 450.000 CZK. Die neuen Gesamtbeträge gelten auch für Eltern, die das Elterngeld bereits vor 2020 bezogen und deren Anspruch zum 1.1.2020 weiterhin besteht (d. h. deren Kind/Kinder das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet und die zugleich den bisherigen Gesamtbetrag von 220.000 CZK bzw. 330.000 CZK noch nicht vollständig in Anspruch genommen haben).

Für die Feststellung des Elterngeldanspruchs ist die Höhe der Tagesbemessungsgrundlage zur Feststellung des Mutterschaftsgeldes oder des Krankengeldes bei Aufnahme eines Kindes in Pflege nach dem Krankengeldversicherungsgesetz maßgeblich. Die Bemessungsgrundlage beträgt das 30fache der Tagesbemessungsgrundlage und richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttolohn in den letzten 12 Monaten. Das Elterngeld kann in folgender Höhe gewählt werden:

  • bis zu einer Höhe von 10.000 CZK monatlich, oder
  • bis zu einer Höhe von 70 % der Bemessungsgrundlage (2020: max. 42.720 CZK) monatlich, wenn für mind. einen der Eltern zutrifft, dass 70 % seiner Bemessungsgrundlage über dem Betrag von 10.000 CZK liegen. Trifft dies für beide Eltern zu, wird von der höheren nachgewiesenen Bemessungsgrundlage ausgegangen. Die gewählte Höhe des Elterngeldes darf dabei 70 % der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
  • Bei Mehrlingen kann das Elterngeld bis zum 1,5fachen der vorgenannten Beträge, jedoch höchstens das 1,5fache der (höheren) Bemessungsgrundlage monatlich betragen.

Die Mindesthöhe der monatlichen Elterngeldzahlungen beträgt 50 CZK. Die Anpassung der Höhe der monatlichen Elterngeldzahlungen kann alle 3 Monate bei der zuständigen Bezirkszweigstelle des Arbeitsamtes beantragt werden. Bei Kindern ab 2 Jahren ist der Besuch einer Kindertagesstätte auch während des Elterngeldbezugs ohne Einschränkung möglich, bei Kindern unter 2 Jahren ist dies höchstens 92 Stunden pro Monat zulässig. Wird in der Familie ein weiteres Kind/Kinder geboren, erlischt der Anspruch auf Elterngeld für das ältere Kind/Kinder auch dann, wenn für das neu geborene Kind/Kinder sofort nach dessen Geburt ein Anspruch auf Elterngeldbezug in gleicher Höhe wie bis dato für das ältere Kind/Kinder besteht.

Bezog ein Elternteil für das jüngste Kind/Kinder in einem anderen Land eine mit dem (tschechischen) Elterngeld vergleichbare Leistung, wird die Summe der von dem anderen Staat ausgezahlten Leistungen auf den Gesamtbetrag von 300 000 CZK (450 000 CZK) angerechnet.

Der Elterngeldbezug schließt eine Erwerbstätigkeit ohne Einkommensgrenze nicht aus, wenn dabei die persönliche, ganztägige und ordnungsgemäße Betreuung des Kindes bzw. der Kinder durch den betreffenden Elternteil gewährleistet wird.

Wer hat Anspruch auf Geburtsbeihilfe?

Die Geburtsbeihilfe ist eine einmalige Leistung für Familien mit niedrigem Einkommen und steht einer Frau zu, die ihr erstes oder zweites Kind lebend geboren hat, oder einer Person, die ein bis zu einem Jahr altes Kind in Pflege aufgenommen hat, wenn das maßgebliche Familieneinkommen (ohne Eltern- und Kindergeld) in dem Quartal, das dem Quartal, in dem das Kind geboren oder in Pflege aufgenommen wurde, voranging, unterhalb des 2,7fachen des Familienmindestbedarfs lag. Hierbei handelt es sich um einen Festbetrag von 13.000 CZK für das erste sowie 10.000 CZK für das zweite Kind.