Soziale Sicherheit - Tschechien

Soziale Sicherheit in Deutschland, Polen und Tschechien

Bei der Aufnahme einer Arbeit im Nachbarland, entstehen viele Fragen. Zur Krankenversicherung, zum Kindergeld, zur Rentenversicherung oder zur Unfallversicherung. Das gilt besonders für Grenzgänger, die in einem Land arbeiten und in einem anderen Land wohnen. Wo zahle ich meine Versicherungsbeiträge? In welchem Land kann ich zum Arzt gehen, wenn ich krank bin? Welche Leistungen erhalten ich und meine Familie am Wohnort? Das sind typische Fragen der sozialen Sicherheit und es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und einfordern. Auf dieser Seite werden die wichtigsten Fragen kurz und konkret beantwortet.

Wer ist Grenzgänger?

Ein Grenzgänger ist eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (VO (EG) Nr. 883/2004). Im Folgenden wird nur auf die Beschäftigten, nicht auf die selbstständig Erwerbstätigen eingegangen.

Hinweis: Neben dieser Definition des Grenzgängers gibt es in einigen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen eine steuerrechtliche Definition des Grenzgängers bzw. Ausnahmeregelungen, dass Grenzgänger unter bestimmten Voraussetzungen im Wohnstaat steuerpflichtig sind. In den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland, Polen und Tschechien gibt es diese Sonderregelungen jedoch nicht.

Soziale Sicherheit: Wo sind Grenzgänger versichert?

Grundsätzlich sind Grenzgänger in dem Land versichert, in dem sie arbeiten. Auch bei nur kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist deshalb ein Beitritt zum Sozialversicherungssystem des Beschäftigungslandes notwendig. Die Beiträge in die Systeme der sozialen Sicherheit werden demnach am Arbeitsort entrichtet.

Die Leistungen können zum Teil auch am Wohnort in Anspruch genommen werden. Einzelheiten erfahren Sie unter den folgenden Punkten.

Grundsätzlich gilt, dass Grenzgänger gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen der EU in Fragen der sozialen Sicherheit gegenüber Arbeitnehmern, die im gleichen Land wohnen und arbeiten, nicht benachteiligt werden dürfen.

HINWEIS: Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für Änderungen bei der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorgelegt. Dieser wird derzeit diskutiert. Die grundsätzlichen oben aufgeführten Regeln bleiben bestehen. Es könnten im Laufe des Jahres 2019 aber im Detail Änderungen eintreten.

Das gilt besonders für die Arbeitslosenversicherung. Es wurden zwei Änderungen vorgeschlagen, die aber noch verhandelt werden.

Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsuche während des Leistungsbezugs: dieser soll von drei Monaten auf sechs Monate verlängert werden. Auf Antrag ist eine Verlängerung möglich.

Zahlung von Arbeitslosengeld: Bei Arbeitslosigkeit von Grenzgängern ist derzeit das Arbeitsamt am Wohnort für die Zahlung der Arbeitslosenleistungen zuständig.

In Zukunft soll das Arbeitsamt am letzten Ort der Beschäftigung, also an dem Ort, wo die Beiträge eingezahlt wurden, das Arbeitslosengeld zahlen. Dies jedoch nur, wenn der Grenzgänger dort mindestens 12 Monate gearbeitet hat. Bei einer geringeren Zeit, ist weiterhin das Arbeitsamt am Wohnort zuständig.

Über Änderungen werden wir auf dieser Seite informieren.

Was gehört zur sozialen Sicherheit in Tschechien?

Grundprinzipien

Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit einkommensbezogenen Leistungen. Freiwillige Versicherung für Selbstständige ist möglich.

Anmerkung: Zur Sozialversicherung zählen in der Tschechischen Republik (streng genommen nur) die Renten- und die Krankengeldversicherung. Die Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik (Arbeitslosenversicherung) werden jedoch zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen gezahlt. Die gesetzliche Krankenversicherung zählt in Tschechien (streng genommen) nicht zur Sozialversicherung.

Sozialversicherung

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Rentenversicherung

6,5 %

21,5 %

Krankengeldversicherung

0,0 %

2,3 %

Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik

(Arbeitslosenversicherung)

0,0 %

1,2 %

Krankenversicherung

4,5 %

9,0 %

Lesebeispiel: Der abzuführende Betrag für die Krankenversicherung beträgt für Arbeitnehmer 4,5 % und für Arbeitgeber 9,0 % (d. h. insgesamt 13,5 %) des Bruttoeinkommens.

Weitere Hinweise:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung (im engeren Sinne, d. h. Renten-, Krankengeld- und Arbeitslosenversicherung) beträgt das 48fache des Durchschnittslohns (2020: 1.672.080 CZK).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung wurde abgeschafft. Die Beiträge werden somit stets von den gesamten erzielten Einkünften abgeführt.
  • Für geringfügig Beschäftigte, deren vereinbartes oder tatsächlich erzieltes anrechenbares Einkommen im jeweiligen Kalendermonat unter 3.000 CZK liegt, sowie für die sog. arbeitsrechtlichen Vereinbarungen über die Erbringung einer Arbeitsleistung mit einem anrechenbaren Einkommen im jeweiligen Kalendermonat von max. 10.000 CZK gilt eine Ausnahme von der Krankengeldversicherungspflicht.