Rentenversicherung

Rentenversicherung

Wo bin ich versicherungspflichtig?

Als Grenzgänger unterliegen Sie grundsätzlich der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat.

Von welchem Staat erhalte ich meine Rente?

Sie erhalten eine Rente aus allen Ländern, in denen sie länger als ein Jahr Beiträge gezahlt haben. Aus jedem dieser Länder erhalten Sie eine Teilrente, für deren Berechnung die Beiträge und Versicherungszeiten im jeweiligen Staat zugrunde gelegt werden.

Waren Sie in einem Land weniger als 12 Monate versichert, dann wird diese Zeit bei der Rente am Wohnsitz oder aus einem anderen Land, in dem Sie länger versichert waren, mitberücksichtigt.

Für jede Teilrente gelten die Anspruchsvoraussetzungen des Landes, dessen Versicherungsträger die Rente gewährt. Wenn Sie z. B. in Polen wohnen und außer einer polnischen Rente auch eine Teilrente aus Deutschland beanspruchen, müssen Sie für die deutsche Rente das Rentenalter und die Wartezeit erreicht haben, wie sie in Deutschland gelten.

Wird die Wartezeit durch die Versicherungszeiten im jeweiligen Land nicht erfüllt, können die Beitragszeiten der verschiedenen Länder zusammengerechnet werden, damit ein Anspruch begründet ist.

Um Rente zu erhalten, muss man drei bis vier Monate vor Rentenbezug beim zuständigen Versicherungsträger am Wohnsitz einen Antrag stellen. Dieser leitet das Verfahren mit den Versicherungsträgern der anderen Staaten, in denen man versichert war, ein.

Formulare: Serie P – für Rentenleistungen (Pensions-)

  • Rentenversicherung in Tschechien

Die gesetzliche Rentenpflichtversicherung ist eine solidarische, umlagefinanzierte Versicherung und umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente. Im Zuge der Rentenreform wurde das gesetzliche Renteneintrittsalter angehoben und für Frauen und Männer angeglichen. Außerdem wurde eine zweite kapitalgedeckte Säule eingeführt. Diese lief jedoch zum 31.12.2015 aus. Die sogenannte dritte Säule der Altersvorsorge bildet die staatlich geförderte private ergänzende Altersvorsorge (zusammen mit der früheren Rentenzusatzversicherung).

Welche Voraussetzungen gibt es für die Rente?

Nach der früheren Regelung wurde bei dem Renteneintrittsalter nach Frauen und Männern unterschieden, bei den Frauen zudem abhängig von der Zahl der großgezogenen Kinder.

Nach der seit 2018 geltenden Regelung wird das Renteneintrittsalter sowohl für Frauen als auch für Männer weiter erhöht und darüber hinaus vereinheitlicht. Für den Geburtsjahrgang 1971 wird es für Frauen und Männer einheitlich sein und 65 Jahre betragen.

Anspruch auf Altersrente haben alle Versicherten, die die erforderliche Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren(2020) erlangt und das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben oder die eine Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren erlangt und ein Alter erreicht haben, das um mind. 5 Jahre höher liegt als das Renteneintrittsalter für Männer mit demselben Geburtsjahr.

Vorgezogene Altersrente: Versicherte, welche die für die Regelaltersrente erforderliche Versicherungszeit erreicht haben, haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente (mit dauerhaften Abschlägen) entweder frühestens 5 Jahre vor Erreichen ihres gesetzlichen Rentenalters, wenn sie das Alter von 60 Jahren erreicht haben und ihr gesetzliches Rentenalter mind. 63 Jahre beträgt, oder frühestens 3 Jahre vor dem Erreichen ihres gesetzlichen Renteneintrittsalters, wenn dieses unter 63 Jahren liegt.

Invaliditätsrente (Erwerbsminderungsrente): Versicherte haben Anspruch auf Invaliditätsrente, wenn bei ihnen eine Erwerbsminderung (Invalidität) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vorliegt oder wenn bei ihnen eine Erwerbsminderung (Invalidität) vorliegt und sie die erforderliche Versicherungszeit erlangt haben.

Es gibt drei Erwerbsminderungsgrade (auch Invaliditätsgrade bzw. -stufen genannt). Ist die Erwerbsfähigkeit um mindestens 35 % und höchstens 49 % gemindert, liegt Invalidität ersten Grades, bei 50 % bis 69 % Invalidität zweiten Grades sowie bei mindestens 70 % Invalidität dritten Grades vor.

Waisenrente: Anspruch auf Waisenrente hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, wenn ein Elternteil (Adoptivelternteil) des Kindes oder die Person, die das Kind in Pflege aufgenommen hat, verstorben ist und es sich dabei um einen Bezieher der Alters- oder Invaliditätsrente gehandelt hat oder zum Todeszeitpunkt die notwendige Versicherungszeit für den Bezug einer Invaliditätsrente vorlag oder die Bedingungen für den Anspruch auf Altersrente erfüllt wurden, oder wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist.

Witwen- und Witwerrente: Anspruch besteht bei dem verwitweten Ehepartner, wenn der verstorbene Ehepartner Alters- oder Invaliditätsrente bezogen oder zum Todeszeitpunkt die notwendigen Bedingungen für den Bezug einer Invaliditäts- oder einer Altersrente erfüllt hat, oder wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist. Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente besteht grundsätzlich für die Dauer eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners, unter bestimmten definierten Bedingungen auch nach Ablauf dieser Zeit.

Sämtliche Informationen über die Renten in Tschechien erhalten Sie von der Tschechischen Sozialversicherungsanstalt (Česká správa sociálního zabezpečení, www.cssz.cz).

Werden Renten besteuert?

Renten und Pensionen sind bis zu einem Gesamtbetrag i. H. des 36fachen des Mindestlohns (2020: 525.600 CZK) von der Einkommensteuer befreit. Eventuelle einmalige Renten-Sonderzahlungen sind ebenfalls von der Einkommensteuer befreit.

Wie wird die Rente berechnet?

Wesentliche Faktoren für die Höhe sind das Durchschnittseinkommen und die Versicherungsdauer.

Die Rente setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

    • Grundbetrag: im Jahr 2020 ein Betrag von 3.490 CZK monatlich (10 % des Durchschnittslohns);
    • Prozentualer Betrag: einkommensabhängiger Bestandteil, berechnet anhand der Berechnungsgrundlage und der Anzahl der Versicherungsjahre: pro Versicherungsjahr 1,5 % der Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens 770 CZK monatlich (gilt für Altersrente). Die Berechnung des prozentualen Betrags variiert je nach Rentenart.

Die persönliche Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt seit dem Kalenderjahr, in dem der Versicherte das 19. Lebensjahr vollendete. Die Berechnungsgrundlage wird durch die Kappung (Reduktion) der persönlichen Bemessungsgrundlage bestimmt, wonach dem Versicherten von dem Anteil bis zur ersten Kappungsgrenze (44 % des Durchschnittslohns; 2020: 15.328 CZK) 100 % und von dem Anteil zwischen der ersten und der zweiten Kappungsgrenze (400 % des Durchschnittslohns; 2020: 139.340 CZK) 26 % angerechnet werden. Der über der zweiten Kappungsgrenze liegende Anteil bleibt unberücksichtigt.

Vorgezogene Altersrente: Kürzung des prozentualen Betrags pro jeweils angefangene 90 Tage vor dem Erreichen des Regelrenteneintrittsalters um 0,9 % der Berechnungsgrundlage für die ersten 360 Kalendertage, um 1,2 % der Berechnungsgrundlage für den Zeitraum ab dem 361. bis zum 720. Kalendertag sowie um 1,5 % der Berechnungsgrundlage für den Zeitraum ab dem 721. Kalendertag, wobei der prozentuale Betrag der Altersrente mindestens 770 CZK monatlich beträgt. Die Abschläge bleiben auch nach dem Erreichen des Regelrenteneintrittsalters bestehen.

Aufgeschobene Altersrente: Für jeweils 90 Kalendertage der Erwerbstätigkeit, um die der Bezug der Altersrente aufgeschoben wird, erhöht sich die Rente um 1,5 % der Berechnungsgrundlage. Wird während der Erwerbstätigkeit gleichzeitig die Altersrente in halber Höhe bezogen, erhöht sich der prozentuale Betrag der Altersrente für jeweils 180 Kalendertage der Erwerbstätigkeit um 1,5 % der Berechnungsgrundlage. Wird während der Erwerbstätigkeit Altersrente in voller Höhe bezogen, erhöht sich der prozentuale Betrag der Altersrente für jeweils 360 Kalendertage der Erwerbstätigkeit um 0,4 % der Berechnungsgrundlage.

Erwerbstätigkeit und Rentenbezug

    • Altersrente: Kumulierung mit Erwerbseinkommen ohne Einschränkung möglich.
    • Vorgezogene Altersrente: Keine Erwerbseinkünfte erlaubt.
    • Für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (Invaliditätsrente) gelten bezüglich ihrer Erwerbseinkünfte keine Einschränkungen.

Rentenanpassung

Die Rentenanpassung erfolgt abhängig vom Anstieg der Verbraucherpreise und der Reallöhne. Für die vor dem 1.1.2020 festgestellten Renten steigen ab 2020 der Grundbetrag um 220 CZK auf 3.490 CZK pro Monat und der prozentuale Betrag um 5,2 %.

Zudem wird ab dem 1. Januar 2020 der prozentuale Betrag der ausgezahlten Rente um 151 CZK pro Monat erhöht.